Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt Rechte beim Geschenke-Umtausch
Alle Jahre wieder überraschen wir unsere Lieben mit Geschenken. Auch mit den besten Absichten verfehlen wir dabei gelegentlich den Geschmack der Bescherten. Was Verbraucher:innen mit unpassenden Präsenten tun können, erklärt Stefanie Kahnert, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Mit dem digitalen Umtausch-Check können Verbraucher:innen zudem jederzeit online prüfen, welche Rechte in ihrem Fall gelten – und erhalten bei Bedarf auch ein passendes Musterschreiben.
- Wie können Verbraucher:innen ein Geschenk zurückgeben, das nicht gefällt?
Stefanie Kahnert: „Wichtig zu wissen ist, dass es beim stationären Kauf kein allgemeines Recht auf eine Rückgabe gibt. Rund um Weihnachten stellen viele Händler jedoch großzügige Umtauschfristen zur Verfügung. Im besten Fall achten Schenkende beim Kauf im Ladengeschäft bereits darauf, ob und zu welchen Bedingungen ein Umtausch möglich ist. Es ist dem Händler überlassen, ob er die Rücknahme anbietet. Auch kann er entscheiden, ob er den Kaufpreis auszahlt oder einen Gutschein ausstellt.
Den Kauf online erworbener Geschenke kann man binnen 14 Tagen widerrufen, Verbraucher:innen können das Geschenk dann – allerdings meist auf eigene Kosten – zurückschicken und das bezahlte Geld wiedererhalten.“
- Können Online-Händler:innen den Widerruf verweigern?
Kahnert: „Einige Artikel können vom Widerrufsrecht ausgenommen sein. Eine klare Liste dafür existiert leider nicht, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Es betrifft aber in jedem Fall individuelle Anfertigungen auf Wunsch der Kund:innen, wie beispielsweise Fotobücher. Auch bei Produkten, die nah am Körper angewendet werden und deren Schutzsiegel geöffnet wurde, kann der Händler unter Umständen den Widerruf verweigern. Bei Kosmetikwaren wie Lippenstift oder Wimperntusche sollten Verbraucher:innen daher überlegen, ob sie nicht besser einen passenden Gutschein verschenken.“
- Was tun, wenn das Geschenk kaputt ist oder etwas fehlt?
Kahnert: „Ist das Produkt defekt, muss der Verkäufer den Fehler beheben. Das kann durch Reparatur oder Neulieferung des Artikels geschehen. Den Defekt reklamieren sollten Verbraucher:innen möglichst umgehend – am besten schriftlich, damit es einen Nachweis gibt, wenn es zum Streit kommen sollte. Hierbei hilft auch der Umtausch-Check der Verbraucherzentrale.“
- Können Beschenkte auch Gutscheine umtauschen?
Kahnert: „Einen Anspruch darauf, sich einen Gutschein ausbezahlen zu lassen, gibt es nicht. Oft bieten sich aber private Möglichkeiten – so können die meisten Gutscheine einfach weiterverschenkt oder verkauft werden.“
Nachrichtenquelle: www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/68422