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Die Verkehrssicherheit von Straßen und Wegen bei Schnee und Eis kann nur dann erreicht werden, wenn Grundstückseigentümer und Einwohner hierbei mithelfen. Dies ist in den Rechtsgrundlagen auch ausdrücklich so verankert. Erfahrungsgemäß herrscht jedoch oftmals Unklarheit darüber, wer in welchem Umfang und in welcher Zeit zur Schnee- und Glättebeseitigung verpflichtet ist.

Auf folgenden Verkehrsflächen sind die Eigentümer und Besitzer der anliegenden Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet:

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Gehwege sind in der erforderlichen Breite von 1,50 m zu räumen. Die Länge entspricht jeweils der Frontlänge des anliegenden Grundstücks sowie anteilig die nicht aufteilbaren Flächen an Kreuzungen und Einmündungen.

Grenzt das Grundstück an mehrere Straßen oder Fußwege, ist an allen angrenzenden Seiten Winterdienst auszuführen.

Hat die Straße nur auf einer Seite einen Gehweg, so ist nur dieser zu räumen und zu streuen. Ist kein Gehweg vorhanden, ist ein Streifen von 1,50 m Breite zu räumen und zu streuen. Hier sind die Anlieger beider Straßenseiten in der Pflicht.

Grundstücke, die eine Winterdienstpflicht auslösen, müssen nicht zwangsläufig unmittelbar an die zu betreuende öffentliche Straße angrenzen. Es kann sich auch zwischen dem Grundstück und der Straße noch ein Grünstreifen in öffentlichem Eigentum befinden.

Die Räum- und Streupflicht gilt auch für sogenannte Hinterliegergrundstücke, die zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke haben. Gemeinsam mit dem direkten Anlieger ist der Hinterlieger mit verantwortlich für die Räum- und Streupflicht des Gehweges an der Straße.

In welcher Zeit muss Schnee geräumt und gestreut werden?

Nachts gefallener Schnee bzw. nachts entstandene Glätte muss an Werktagen bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.30 Uhr beseitigt sein. Danach gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Eisglätte zu beseitigen. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr.

Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der oben genannten allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.

Welche Streumittel sind erlaubt?

Auf den Geh- und Fußwegen öffentlicher Straßen dürfen abstumpfende Mittel (z.B. Sand, Splitt, Sägemehl, Asche, Lava-Granulat, Streusalz etc.) verwandt werden. Die Verwendung von auftauenden Stoffen (Streusalz u. a.) ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Splitt oder ähnliche Mittel sind nach Eis und Schnee wieder vom Gehweg zu entfernen.

Wer räumt bei Alter, Krankheit oder Abwesenheit?

Es ist eine geeignete Person oder Firma zu beauftragen. Dies kann ein Hausmeisterdienst, ein Gartenbaubetrieb oder eine Straßenreinigungsfirma sein (siehe Telefonbuch).

Was passiert, wenn nicht geräumt und gestreut wird?

Bei Unfällen wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht muss mit Schadensersatzforderungen der Geschädigten und deren Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft gerechnet werden. Außerdem können sich strafrechtliche Folgen wegen fahrlässiger Körperverletzung ergeben. Zur Sicherheit der Einwohner wird die Räum- und Streupflicht überwacht, ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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Unter www.stadtwerke-wittlich.de/strassenreinigung/raeum-und-streupflicht/ ist ein Infoblatt mit den wichtigsten Informationen hinterlegt.


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