Symbolbild

Öffentliche Bekanntmachung

der

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Zweckvereinbarung

zwischen

der Stadt Wittlich, Schloßstraße 11, 54516 Wittlich,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Joachim Rodenkirch

und

der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich,

vertreten durch Herrn Bürgermeister Dennis Junk

über die Einrichtung einer Tourist-Information „Wittlich Stadt und Land“

gemäß § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)

vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21)

PRÄAMBEL

Bis dato hat der Fremdenverkehrsverein Moseleifel Touristik e. V. die Tourist-Information mit Sitz in Wittlich betrieben. Zweck des Fremdenverkehrsvereins war es, den Tourismus im Bereich der Stadt Wittlich und der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zu fördern und zu vermehren. Die Stadt Wittlich sowie die Verbandsgemeinde Wittlich-Land waren geborene Mitglieder des Vereins. Für die Wahrnehmung der touristischen Aufgaben durch den Fremdenverkehrsverein Moseleifel Touristik e. V. zahlte die Stadt Wittlich einen jährlichen Sonderbeitrag in Höhe von 25.564,59 EUR und die Verbandsgemeinde Wittlich-Land seit dem 01.01.2019 einen jährlichen Sonderbeitrag von 40.000 EUR an den Fremdenverkehrsverein.

Die Stadt Wittlich sowie die Verbandsgemeinde Wittlich-Land treten zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Fremdenverkehrsverein aus, mit der Absicht im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit eine eigene Tourist-Information „Wittlich Stadt und Land“ zu errichten.

Ziel des Zusammenschlusses ist die einheitliche Vermarktung und Weiterentwicklung der Tourismusregion „Wittlich Stadt und Land“ im Stadt- und Verbandsgemeindegebiet. Dieser Zweckvereinbarung wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 14.05.2020 bzw. Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 13.05.2020 zugestimmt.

§ 1

Definition und Aufgaben

  1. Die Tourist-Information „Wittlich Stadt und Land“ ist eine Organisationseinheit der Stadt Wittlich zum Zweck der gemeinsamen sowie einheitlichen Vermarktung und Entwicklung der Tourismusregion „Wittlich Stadt und Land“ im Stadt- und Verbandsgemeindegebiet.

  1. Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land überträgt die Aufgaben des Tourismus auf die Stadt Wittlich. Die Stadt Wittlich übernimmt im Namen und im Auftrag der Verbandsgemeinde Wittlich-Land die mit dem Betrieb einer Tourist-Information einhergehenden Aufgaben. Der Verbandsgemeinde Wittlich-Land werden diesbezüglich Mitwirkungsrechte bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 4 dieser Zweckvereinbarung für ihr Hoheitsgebiet eingeräumt. Dabei ist die Stadt Wittlich an die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates Wittlich-Land sowie an die Entscheidungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Wittlich-Land gebunden.

  1. Weitergehende, insbesondere hoheitliche Befugnisse (z. B. Erhebung Gästebeitrag), werden durch die Zweckvereinbarung nicht übertragen. Sofern die Stadt Wittlich Satzungen und Verordnungen dennoch für die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erlässt, bedürfen diese deren Zustimmung und sind in den Bekanntmachungsorganen der jeweiligen Gebietskörperschaft öffentlich bekannt zu machen. Die Kosten trägt jede Gebietskörperschaft eigenständig.

  1. Im Wesentlichen umfasst der Betrieb der Tourist-Information folgende Aufgaben:

  • die Erstellung eines touristischen Gesamtkonzeptes, welches kontinuierlich fortgeschrieben wird

  • Mitwirkung bei Planung, Koordination und Betreuung der kommunalen touristischen Infrastruktur

  • Veranstaltungsorganisation

  • Gästeinformation, Beratung und Betreuung

  • Zimmervermittlung

  • Werbung

  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

  • Internetauftritt

  • Entwicklung von Werbemedien und Pflege

  • Erstellung und Verkauf von Werbeträgern

  • Veranstaltungskalender mit touristischen Infos

  • Vorbereitung und Durchführung touristischer Aktionen und Kampagnen

  • Gästeführungen

  • Erhebung fremdenverkehrsrelevanter statistischer Daten

  • Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen von Leistungsträgern

  • Klassifizierung von Leistungsträgern

  • Betreuung der Leistungsträger

  • Entwicklung von marktfähigen Angeboten

  • Zusammenarbeit mit den regionalen Tourismusorganisationen Mosellandtouristik GmbH bzw. Eifel Tourismus GmbH

  • Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusorganisationen

  • Teilnahme an touristischen Messen und Messebeteiligungen

  1. Die Stadt Wittlich verpflichtet sich, diese Aufgaben am Geschäftssitz sowie für die nachfolgend aufgeführten 35 Gemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde
    Wittlich-Land nach Bedarf zu erbringen:

  • Altrich

  • Arenrath

  • Bergweiler

  • Binsfeld

  • Bruch

  • Dierfeld

  • Dierscheid

  • Dodenburg

  • Dreis

  • Esch

  • Gipperath

  • Gladbach

  • Greimerath

  • Hasborn

  • Heckenmünster

  • Heidweiler

  • Hetzerath

  • Hupperath

  • Karl

  • Landscheid

  • Minderlittgen

  • Musweiler

  • Niederöfflingen

  • Niederscheidweiler

  • Niersbach

  • Oberöfflingen

  • Oberscheidweiler

  • Pantenburg

  • Platten

  • Plein

  • Rivenich

  • Salmtal

  • Schlad

  • Schwarzenborn

  • Sehlem

  • Wallscheid

§ 2

Räumliche, sachliche und personelle Ausstattung

  1. Die Stadt Wittlich ist Eigentümerin des Alten Rathauses Am Marktplatz. Die
    Tourist-Information „Wittlich Stadt und Land“ wird im Erdgeschoss des alten Rathauses neu eingerichtet. Die für die erstmalige Herstellung und Einrichtung der Räumlichkeiten entstehenden Kosten trägt die Stadt Wittlich. An den erstmaligen Herstellungskosten beteiligt sich die Verbandsgemeinde Wittlich-Land
    . Nach Ermittlung der Herstellungs- und Einrichtungskosten durch die Stadt Wittlich entscheidet der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land durch separaten Beschluss über die Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung.

  1. Die zum Betrieb und zur Bewirtschaftung der Tourist-Information benötigte Sachausstattung wird von der Stadt Wittlich bereitgestellt.

  1. Die in der Tourist-Information „Wittlich Stadt und Land“ beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (mindestens 2,0 VZÄ) werden ebenfalls von der Stadt Wittlich gestellt. Dienstvorgesetzter ist daher der Bürgermeister der Stadt Wittlich.

§ 3

Kostenerstattung

  1. Die für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten erstattet die Verbandsgemeinde Wittlich-Land der Stadt Wittlich in Höhe von pauschal 40.000 EUR. Die Stadt Wittlich weist der Verbandsgemeinde Wittlich-Land eine zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel jährlich durch Vorlage eines Verwendungsnachweises nach.

  1. Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land zahlt der Stadt Wittlich zum 01.03. und 01.09. eines jeden Kalenderjahres je 20.000 EUR.

  1. Zur anteiligen Finanzierung der jährlich steigenden Personal- und Sachkosten erhöht sich der v. g. Pauschalbetrag ab dem zweiten Jahr der interkommunalen Zusammenarbeit um jährlich 2 %.

§ 4

Haftungsausschluss

Die Stadt Wittlich haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der Betreibung der Tourist-Information „Wittlich Stand und Land“ entstehen. Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land kann aufgrund dieser Zweckvereinbarung nicht von der Stadt Wittlich entsprechend verpflichtet oder in Regress genommen werden.

§ 5

Salvatorische Klausel

Soweit in dieser Zweckvereinbarung Rechtsverhältnisse nicht geregelt sind oder sollten die Bestimmungen unwirksam sein, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz entsprechend.

§ 6

Inkrafttreten, Kündigung

  1. Diese Zweckvereinbarung tritt zum 01. Juli 2020, spätestens am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Vor dem Ablauf der Zweckvereinbarung werden die Vertragsparteien bis zum 31. März 2023 über eine Verlängerung ab dem 01. Januar 2024 beraten.

  1. Die Zweckvereinbarung kann ohne Angabe weiterer Gründe jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden.

  1. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im Übrigen unberührt.

  1. Im Falle der Kündigung und demzufolge Aufhebung der Zweckvereinbarung entstehen keine gegenseitigen finanziellen Ansprüche für Aufwendungen die nach § 2 dieser Zweckvereinbarung geleistet worden sind.

  1. Der Abschluss und die Änderung der Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform sowie der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich). Die Aufhebung dieser Zweckvereinbarung durch alle Beteiligte ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Wittlich, den 28. Mai 2020

gez. gez.

_______________________ _________________________________

Dennis Junk Joachim Rodenkirch

Bürgermeister Bürgermeister

Verbandsgemeinde Wittlich-Land Stadt Wittlich

Hinweis:

Der Abschluss dieser Zweckvereinbarung wurde nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde am 08.06.2020 genehmigt.

Wittlich, den 16.06.2020

Stadtverwaltung Wittlich

Joachim Rodenkirch

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Bürgermeister

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