Wittlich
Abbrucharbeiten beginnen am 10. Januar
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) hat mit Beschluss vom 5. Januar 2022 den Antrag der Bürgerinitiative (BI) auf einstweilige Anordnung abgelehnt.
Der Antrag, den Bürgermeister zu verpflichten, es zu unterlassen, das Wittlicher Freibad abzureißen oder anderweitige endgültige Maßnahmen zu treffen, durch die das Wittlicher Freibad in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht mehr genutzt werden kann, hat laut dem Beschluss des OVG keinen Erfolg. Der Beschluss des OVG ist in seiner Begründung tief in die inhaltliche Prüfung eingestiegen und hat das Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Oktober 2021 was im wesentlichem die Rechtsauffassung des Stadtrates bestätigt hat, nochmals deutlich unterstrichen.
Die Projektentwicklung der Baumaßnahme „Vitelliusbad“ kann somit weiter voranschreiten. Dies ist nun der Startschuss für ein neues ganzjährig nutzbares modernes Kombibad.
Im Bau- und Verkehrsausschuss wurde am 7. Dezember 2021 in öffentlicher Sitzung der Auftrag für die Abbrucharbeiten des Hallen- und Freibades vergeben. Die Abbrucharbeiten beziehungsweise die vorbereitenden Arbeiten können nun wie geplant am 10. Januar 2022 beginnen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird ein Bürgerbegehren neben den kommunalen Organen als „Quasi-Organ“ rechtlich anerkannt. Daraus folgt, dass dem Bürgerbegehren und damit der Bürgerinitiative (BI) wie allen anderen Organen oder Teilorganen einer Kommune ein Kostenerstattungsanspruch für die der BI entstandenen Verfahrenskosten zukommt. Die Stadt Wittlich muss daher auch der BI die entstandenen Kosten des Gerichtsverfahrens beim OVG erstatten.
Das Vitelliusbad ist für die Dauer der Bauzeit geschlossen.