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Bernkastel-Wittlich

Überschwemmungen und Hochwasser nach dem Starkregenereignis Mitte Juli 2021 haben einige Gemeinden im Landkreis Bernkastel-Wittlich stark betroffen. Unabhängig von der Größe des Fließgewässers und der Jahreszeiten können Hochwasserereignisse immer wieder treffen – als eine Folge der Klimaveränderungen eher häufiger als seltener.

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Im Hinblick auf eine Hochwasservorsorge appellieren Landrat Eibes und die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde, die Gewässerufer freizuhalten. Lagern Sie keinen Abfall, Kompost, Brennholz und anderes Material unmittelbar am Bach. Bei lokalen Starkregenereignissen schwemmt das Gewässer die gelagerten Stoffe und Gegenstände ab mit der Folge, dass dieses Treibgut Brücken, Durchlässe und andere Engstellen verstopft, so dass es zu zusätzlichen Überschwemmungen kommt. Dies gilt nicht nur für Grundstücke, die innerorts gelegen sind. Landwirte und Grundbesitzer, die Flächen in Überschwemmungsgebieten bewirtschaften, sind ebenfalls aufgefordert, Abflusshindernisse, wie zum Beispiel Rundballen oder Brennholzlager, von den Flächen zu entfernen. Informationen zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten finden Sie unter https://sgdnord.rlp.de/de/wasser-abfall-boden/wasserwirtschaft/hochwasserschutz/uesg/festsetzungen/.

Das Hochwasser vom Sommer 2021 hat auf einigen Grundstücken Schwemmgut – natürliches Treibholz und Zivilisationsmüll – angelandet. Bis dato sind noch nicht alle Grundstücke geräumt. Hier klärt die Kreisverwaltung zu den rechtlichen Pflichten auf. Bereits in 1997 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Eigentümer oder Besitzer (Pächter, Mieter) eines im Überschwemmungsbereich eines Gewässers liegenden Grundstücks verpflichtet sind, die durch Hochwasser angeschwemmten Abfälle auf eigene Kosten aufzusammeln und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Beseitigung zu überlassen. Solche aufgedrängten Abfälle sind damit genauso zu behandeln wie alle anderen auf dem betreffenden Grundstück anfallenden Abfälle. Der Zweckverband A.R.T. als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nimmt die Abfälle kostenpflichtig entsprechend den Regelungen seiner Gebührensatzung an. Die Anlieferung von Schwemmgut an einem Entsorgungs- und Verwertungszentrum des A.R.T. sollte im Voraus abgestimmt werden unter Tel.: 0651 9491 414 oder E-Mail: abfall-telefon@art-trier.de.

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Die Untere Wasserbehörde fordert dazu auf, bislang nicht geräumte Grundstücke zeitnah von den Anlandungen zu säubern und diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die Beseitigung des Schwemmgutes verhindert, dass dieses beim nächsten Hochwasser weiter abgeschwemmt wird, es dadurch bachabwärts zu Verstopfungen an Engstellen kommt und erneute Überschwemmungen provoziert werden.


 

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