Bernkastel-Wittlich
Im Waffenrecht ist es im vergangenen September zu Neuerungen gekommen, die insbesondere Sport- und Salutschützen betreffen. Als Waffenbehörde weist die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich daher noch einmal darauf hin, dass bis zum 1. September 2021 die davon betroffenen Waffen oder Magazine der Kreisverwaltung angezeigt oder der Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden müssen.
Das gilt für Sportschützen:
Neuerungen für Sportschützen haben sich aus dem Waffenrechtsänderungsgesetz bei der Bedürfnisüberprüfung und der Waffenanzahl ergeben. Konkret bedeutet das: Seit dem 1. September 2020 überprüft die Waffenbehörde alle fünf Jahre, ob bei Sportschützen das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis insofern erleichtert, als dass Schießnachweis nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses, also nach fünf beziehungsweise zehn Jahren, erbracht werden müssen. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie, also auf Kurz- oder Langwaffe abgestellt. Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro Zwölf-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Erleichternd kommt hinzu: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedschaftsbescheinigung des Schießsportvereins.
Die Regelung zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen sind derweil unverändert geblieben. Die Zahl der auf die sogenannte Gelbe Waffenbesitzkarte zu erwerbenden Waffen wurde auf zehn Stück begrenzt. So soll verhindert werden, dass Waffen gehortet werden. Für Sportschützen, die bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte erworben haben, gibt es eine Besitzstandswahrung.
Das gilt für Salutschützen:
Salutwaffen sind nach § 39a des Waffengesetzes erlaubnispflichtig oder gegebenenfalls verboten und müssen der Waffenbehörde gemeldet werden. Erworben und besessen werden dürfen Salutwaffen von Personen und Vereinen, die ein Bedürfnis dafür vorweisen können. Das heißt, wenn der Antragsteller diese Waffen beispielweise für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt. Jeder, der bereits vor Inkrafttreten des dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes im Besitz einer entsprechenden Salutwaffe war, muss diese spätestens bis zum 1. September 2021 bei der Waffenbehörde anmelden beziehungsweise eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 Absatz 4 beim Bundeskriminalamt beantragen.
Das gilt für große Magazine:
Verboten sind seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung Wechselmagazine für Zentralfeuermunition für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss. Gleichfalls ist der Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition verboten, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben beschriebenen Magazinkapazität haben. Magazine, die sowohl in Lang als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz bis zum 1. September 2021 der Waffenbehörde anzeigen. Entsprechende Vordrucke sind auf der Internetseite der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich unter www.bernkastel-wittlich.de/waffenrecht/ hinterlegt.
Hat jemand am oder nach dem 13.06.2017, aber vor dem 01.09.2020 ein verbotenes Magazin oder ein verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei Bundeskriminalamt stellt. Sportschützen, die nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese nun auch mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nutzen.
Das gilt für Besitzer von Deko-Waffen:
Bestimmter Umgang mit Dekorationswaffen ist anzeigepflichtig. Hierfür wurde ein bundeseinheitlicher Vordruck entwickelt, den es ebenfalls auf der vorgenannten Internetseite zu finden gibt.
Änderungen zu wesentlichen Waffenteilen:
Die Definitionen der wesentlichen Teile von Schusswaffen wurden ergänzt. Für Besitzer von Waffenteilen, die neu als wesentliche Teile eingestuft werden, muss bis spätestens 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragt werden.